Mietfahrzeuge


GEBRÜDER LACKAS GMBH AUTOVERMIETUNG

Wir haben das Auto für (fast) jede Gelegenheit! - Mietwagen auf Tages-, Wochend-, Wochen- und Monatsbasis - Werkstattersatzfahrzeuge - Umzug - Transport von bis zu 9 Personen - Freizeit und Fun - Hochzeit - u. v. m.


Vertragsbedingungen

1. Fahrzeugübergabe
Der Mieter/ Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und in einwandfreiem und unbeschädigten Zustand nebst Wagenpapiere übernommen.

2. Nutzung
Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer, bzw. den Vertragsunterzeichner, persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen:

  • Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte
  • Fahrten außerhalb des Gebietes der BRD
    In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges:
  • zur Vermietung an Dritte
  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
  • zur Beförderung gefährlicher Güter
  • für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz).

    3. Obhutspflicht
    Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungspflichten zu beachten. Der Mieter/Benutzer haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.

    4. Verhalten im Schadensfall
    Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
    Zusätzlich gilt:
    a) Bei Unfallen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen, sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt, irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.
    b) Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen.
    c) Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

    5. Rückgabe
    Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichen Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der Übernahme zurückzugeben.

    6. Haftung des Vermieters/Überlassers
    Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher, vertraglicher Pflichten – nur für grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
    Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung abdeckbar ist. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls nur bei groben Verschulden.

    7. Haftung des Mieters/Benutzers
    a) Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
    b) Der Mieter/Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß oben Ziffer 4 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles hat.
    c) Der Mieter/Benutzer haftet im übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß oben Ziffern 2 und 3 entstehen.
    d) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

    8. Verjährung
    Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/Überlassers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter/Benutzer ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser, spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges.

    9. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers.

    10. Schriftform
    Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

    Versicherung:
    Unsere Mietpreise enthalten eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenztem Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden. Gegen eine geringe Gebühr können Sie eine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung abschließen.
    Vollkaskoversicherung: Bei Selbstverschulden von Unfällen, Parkschäden, Diebstahl und bei Unfallflucht des Gegners haftet der Mieter in voller Höhe des entstandenen Schadens. Durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung bei Mietbeginn und Zahlung der Gebühr kann dieses Risiko auf € 153,00 pro Schaden reduziert werden.
    In der Vollkaskoversicherung ist die Teilkaskoversicherung automatisch kostenlos enthalten.
    Teilkaskoversicherung: Durch Abschluss einer Teilkaskoversicherung können Sie sich gegen Diebstahl des Fahrzeuges (bzw. Teilen davon); Haarwild-, Brand- und Glasbruchschäden absichern.




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    Tagespauschale
    151,- Euro (inkl.100 KM)
    Wochenend-Tarif Fr. 17:00 - Mo. 10.00 Uhr
    300,- Euro (inkl. 300 Km)
    Wochenpauschale (7 Tage)
    910,- Euro (inkl.700 Km)
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    Ihre Ansprechpartner in Sachen Mietfahrzeuge
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